Satzung

Satzung des „groove e. V.“


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.11.2009 in Berlin.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg
unter der Registriernummer VR 24 841 B am 19.03. 2010. Die Satzung wurde geändert mit Beschluss auf der Mitgliederversammlung am
15.11.2019 in Berlin.


Präambel

Die Fähigkeit, Rhythmen zu er- und empfinden ist ein uralter Teil der Menschheitsgeschichte. Wir möchten diese Tradition wieder beleben, indem wir an uns selbst, unseren Kindern und Mitmenschen die Freude am Trommeln und am Rhythmus ernstnehmen, sie wecken und weiterentwickeln.
Rhythmus und rhythmische Bewegung fördern unter anderem viele weitere Fähigkeiten und stärken den Charakter, das Zuhören, das Miteinander an einem Rhythmus arbeiten; vieles, das in unserer Gesellschaft zunehmend verloren geht.

Das groove ist das größte Percussion-Zentrum Deutschlands mit den meisten Trommelkursen, Lehrern, Bands ,Trommelprojekten, Percussion-Stilen und Teilnehmern. Das groove stellt Musikern, Bands, Pädagogen und Projekten der internationalen Percussion-Szene von Berlin und Umgebung Räume, Instrumente, Vernetzung und Internetpräsenz zur Verfügung. Es bietet Rhythmus-Interessierten aus allen Kulturen, Gesellschaftsschichten und Generationen Zugang zu praktischen und theoretischen Fertigkeiten in verschiedensten Trommel-Stilen, Kommunikation mit Gleichgesinnten in Vorträgen, praktischen Übungen und Proben.
Das groove steht allen Percussion-Stilen aus aller Welt offen und bietet somit optimale Möglichkeiten für einen interkulturellen Austausch.
Im groove arbeiten, üben und unterrichten Kunstschaffende aus vielen verschiedenen Nationen zusammen und praktizieren ein friedliches Miteinander und ein tiefgreifendes Verständnis.
Im groove arbeiten zudem zahlreiche internationale professionelle Rhythmus-Pädagogen, Musiker, Tänzer, Bands und Projekte.
Das groove stellt den Nutzern mehrere Hundert originale Percussion-Instrumente zur Verfügung und sorgt für ihre Pflege und Wartung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „groove e. V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein fördert die Kunst und Kultur und wird Rhythmus und rhythmische
Bewegung allen Schichten und Altersstufen der Bevölkerung nahe bringen,
und die Freude und die positiven Effekte, die bei der Beschäftigung mit
Rhythmus entstehen, weitergeben.

2. Der Verein erreicht diese Ziele durch Unterricht, Workshops, Veranstaltungen
wie Informationstage und Konzerte, insbesondere durch Kurse in unterschiedlichen Trommel- und Percussionstilen und -techniken in der groove-Trommelschule, Rhythmusarbeit mit Kindern und Jugendlichen, behinderten Menschen und Senioren, Durchführung von Informationsveranstaltungen,Veranstaltung von Konzerten, die Herausgabe eines Newsletters (digital und gedruckt).

§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung und der Gebührenordnung, und die Entrichtung des Jahresbeitrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Der Beschluss ist auf der Mitgliederversammlung zu begründen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr wird nicht erstattet.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des
Vereins und hat folgende Aufgaben:

  • – Wahl des Vorstands
  • – Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstands
  • – Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • – Wahl der/des Rechnungsprüfer/s

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Jahres statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen. Die
Einberufung erfolgt durch Aushang, Newsletter und E-Mail, soweit bei Vereins-
eintritt angegeben.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen oder
der Vorstand sie unter Einhaltung der unter § 6, 3. genannten Frist einberuft.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen, welches von mindestens einem Vorstandsmitglied sowie
einem zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist
ab zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung im groove einzusehen.

7. Abstimmungsanträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen bis
spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden.

8. In der Versammlung können Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung mit
Ausnahme der Wahl oder Abwahl der Vereinsorgane gem. § 7 der Satzung,
der Satzungsänderung gem. § 8, von mindestens 25 % der anwesenden
Mitglieder gestellt werden.

§ 7 Vorstand


1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem höchstens aber drei Mitgliedern.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstands oder ihrer Wiederwahl im Amt.

3. Zum Mitglied des Vorstands kann nur ein ordentliches Vereinsmitglied gewählt
werden.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Hierfür kann das Nähere in einer
Geschäftsordnung geregelt werden, die sich der Vorstand gibt. Die Mitglieder des
Vorstands sind gerichtlich und außergerichtlich für den Verein
einzelvertretungsberechtigt.
Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich, jedoch können Aufwands-
entschädigungen für Auslagen bewilligt werden.

5. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 500 € belasten, bedarf es
im Innenverhältnis der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Organisatorische
Beschlüsse müssen im Innenverhältnis ebenfalls mit Einstimmigkeit gefasst
werden.

6. Weitere Aufgaben des Vorstands sind:

  • – Einberufung der Mitgliederversammlung gem. § 6, 3. oder 4.,
  • – Leitung der Mitgliederversammlung oder Ernennung einer Vertretung,
  • – Erlass einer Gebührenordnung für den Verein, die die Höhe und

Modalitäten der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt,

  • – Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen. Aufstellung einer

Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, Kontrolle und Entlastung
eines Geschäftführers sind weitere Aufgaben des Vorstands.

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Vermögensbindung

1. Über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung
zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Zum Zweck der Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung gem. § 6, 4. dieser Satzung einberufen werden. Die
Einladung hierzu muss den Auflösungsantrag und seine Begründung enthalten.

4. Zur Abstimmung über den Auflösungsantrag besteht Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung nur dann, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen
sind. In diesem Fall ist die Auflösung beschlossen, wenn sich mindestens
¾ der anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.

5. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, spricht sich aber die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder für die Auflösung aus, so ist nach Ablauf von mindestens
einem Monat, höchstens aber zwei Monaten, eine weitere, außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3
der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für kulturelle Belange. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.

Der Vorstand